StefanM 30. Juli 2009
Anmerkung Dirk: Dieser Artikel ist von StefanM erstellt. Fragen hierzu werden wir nicht beantworten. Einfach in die Kommentare schreiben. Wenn Stefan sich berufen fühlt kann er diese gerne beantworten. Wir können dies aus Zeitgründen nicht leisten. Danke an StefanM für seine Mühe.
Übersetzt durch StefanM
Anmerkungen des Übersetzers:
Anm. 1: Korrektur- oder Verbesserungsvorschläge – speziell zu Punkt 9 „Rangfolge verschiedener Ansprüche“ – da hier nicht eindeutig übersetzbare englischsprachige Begriffe im Original verwendet wurden, sind willkommen.
Anm. 2: Wenn in folgender Übersetzung von einer Webseite gesprochen wird, so ist hiermit die Webseite www.kaupthing.com gemeint, auf der die Originalfassung dieser Anleitung veröffentlicht wurde.
Beginn der Übersetzung
Anleitung zur Geltendmachung von Ansprüchen
1. Wie mache ich meine Ansprüche geltend?
Das Abwicklungs-Komitee der Kaupthing Bank hat gemäß isländischem Recht die Fristen zur Anmeldung von Ansprüchen gegen Kaupthing Bank hf. veröffentlicht. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Ansprüche innerhalb von 6 Monaten schriftlich geltend zu machen – gerechnet ab dem 30. Juni 2009, an dem die offizielle Aufforderung im isländischen Gesetzesblatt (Lögbirtingablaðið) veröffentlicht wurde. Daraus ergibt sich als spätest möglicher Termin zur Anmeldung der Ansprüche der 30 Dezember 2009.
Falls Sie Ansprüche aus finanziellen Verpflichtungen oder anderen Rechten gegen die Kaupthing Bank geltend machen wollen, so müssen Sie hierzu eine schriftliche Aufstellung Ihrer Ansprüche erstellen, in der diese so detailliert wie möglich aufgeschlüsselt sind. Siehe hierzu auch Artikel 117 des Insolvenz-Gesetzes, den Sie unter “Legislation” auf unserer Webseite finden.
Sie müssen detailliert darlegen:
– die Höhe Ihrer Ansprüche inkl. Zinsen und anderer Kosten
– die Priorität, die Sie für Ihren Anspruch anmelden wollen, in der Rangfolge der Ansprüche
– jegliche Ansprüche bzgl. Sicherheitsleistungen
– jegliche Ansprüche hinsichtlich anderer bestimmter Rechte gegen die Kaupthing Bank
– in wessen Namen Sie die Ansprüche anmelden
– die Grundlage, aufgrund derer Sie die Ansprüche anmelden
– sowie jegliche weiteren Fakten, die im direkten Zusammenhang mit der Anspruchsanmeldung stehen.
Es ist wichtig, dass Sie sämtliche Dokumente beifügen, die Ihre Forderungen belegen, so dass das Abwicklungs-Komitee Ihre Ansprüche prüfen und bewerten kann.
Falls Sie keine bestimmte Priorität beantragen, so werden Ihre Ansprüche in den meisten Fällen als einfache Ansprüche gemäß Artikel 113 des Insolvenz-Gesetzes oder – soweit zutreffend – als gestundete Ansprüche gemäß Artikel 114 des Insolvenz-Gesetzes gewertet.
Sie können Ihre Ansprüche entweder formlos – unter Beachtung der oben erwähnten Anforderungen – oder unter Verwendung des Standard-Formblattes anmelden.
Im Falle einer Anmeldung von Ansprüchen verzichtet der Gläubiger gleichzeitig auf sein Recht der vertraulichen Behandlung seiner Daten (das Bankgeheimnis) in Höhe des von ihm geltend gemachten Anspruchs.
Die Ansprüche sind anzumelden bei:
The Winding-up Committee of Kaupthing Bank hf.
Borgartun 19,
105 Reykjavik,
Iceland
Ihre Anmeldung von Ansprüchen müssen bei der o.a. Adresse vor Mitternacht des 30. Dezember 2009 eingegangen sein. Ansprüche gegen Kaupthing Bank hf., die nicht innerhalb der o.a. Frist angemeldet werden, sind nichtig und verfallen in Übereinstimmung mit Artikel 118 des Gesetzes Nr. 21/1991 zur Insolvenz etc., es sei denn die Ausnahmen gemäß Ziffern 1-6 dieses Gesetzes sind hier anwendbar.
2. Wer kann Ansprüche geltend machen?
Ein Rechtsanwalt oder auch ein anderer vom Gläubiger bevollmächtigter Vertreter kann Ansprüche im Namen des Gläubigers anmelden. Der Anwalt oder bevollmächtigte Vertreter muss angeben, für wen er Ansprüche anmeldet und bestätigen, dass er/sie im Besitz sämtlicher Vollmachten ist, die Ansprüche im Namen des Gläubigers anzumelden und ihn ohne jedwede Einschränkungen gesetzlich vertreten zu dürfen.
3. Gibt es ein Standard-Formblatt zur Anmeldung der Ansprüche?
Sie können Ihre Ansprüche unter Verwendung des auf dieser Webseite [Anmerkung des Übersetzers: www.kaupthing.com] zum Download angebotenen Standard-Formblattes anmelden. Sie können dies auch mit einem formlosen Schreiben tun, soweit dies den Anforderungen gemäß Artikel 117 des Insolvenz-Gesetzes entspricht. Siehe auch: Antwort zur Frage 1 weiter oben.
4. In welcher Sprache muss ich meine Ansprüche geltend machen?
Gläubiger, die ihren Wohnsitz im europäischen Wirtschaftsraum oder in Mitgliedsstaaten der europäischen Freihandelszone haben, können ihre Ansprüche in ihrer Landessprache geltend machen. Solche Anspruchsschreiben müssen jedoch zusammen mit einer isländischen Übersetzung eingereicht werden. Es ist jedoch auch gestattet, die Ansprüche in englischer Sprache anzumelden, ohne dass eine isländische Übersetzung beigefügt werden muss. Andere Gläubiger können ihre Ansprüche in isländisch oder in englisch anmelden. Falls die beigefügten Dokumente in einer anderen Sprache als isländisch oder englisch verfasst sind, so muss eine Übersetzung in eine dieser beiden Sprachen beigefügt werden.
5. Welche Währung und welchen Wechselkurs soll ich im Anspruchsschreiben verwenden?
Ansprüche in Fremdwährungen müssen in der jeweiligen Fremdwährung erfolgen und sind umzurechnen mit dem von der Central Bank of Iceland am 22.04.09 veröffentlichten Wechselkurs.
Beispiel: Währung |
Kurs |
USD |
130,71 |
GBP |
191,08 |
CAD |
105,47 |
DKK |
22,722 |
NOK |
19,315 |
SEK |
15,329 |
CHF |
111,99 |
JPY |
1,3358 |
XDR |
193,89 |
EUR |
169,23 |
6. Welche Belege muss ich zum Nachweis meiner Ansprüche beifügen?
Sie müssen der Anspruchsanmeldung eine Kopie des Kreditvertrages, des Anleihevertrages, der Anleihe oder eines anderen Vertrages sowie der entsprechenden Unterlagen beifügen, aufgrund derer Sie berechtigt sind, Ansprüche anzumelden. Falls Ihr Anspruch nicht auf einem Vertrag basiert, so müssen Sie andere Nachweise beifügen, die Ihres Erachtens ausreichen, um Ihre Ansprüche zu begründen.
Es ist wichtig, dass Sie sämtliche Dokumente beifügen, die Ihre Ansprüche untermauern, da die Angabe unvollständiger Informationen dazu führen kann, dass Ihre Ansprüche abgelehnt werden.
7. An welche Adresse soll ich meine Ansprüche senden?
Ansprüche, die Sie gegen die Bank geltend machen wollen, müssen an die Hausanschrift der Bank in Reykjavik und zu Händen des Abwicklungs-Komitees gerichtet werden und sind wie folgt zu adressieren:
The Winding-up Committee of Kaupthing Bank hf.
Borgartun 19,
105 Reykjavik,
Iceland
Für weitere Informationen lesen Sie bitte die Antwort zu Frage 1 weiter oben.
8. Wie geht es weiter, nachdem ich meine Ansprüche eingereicht habe?
Ihr Anspruchsschreiben muss unter der o.a. Adresse vor Mitternacht des 30. Dezember 2009 eingegangen sein.
Ansprüche gegen Kaupthing Bank hf., die nicht innerhalb der o.a. Frist angemeldet werden, sind nichtig und verfallen in Übereinstimmung mit Artikel 118 des Gesetzes Nr. 21/1991 zur Insolvenz etc., es sei denn die Ausnahmen gemäß Ziffern 1-6 dieses Gesetzes sind hier anwendbar.
Nach Ablauf der Frist zur Anmeldung der Ansprüche erstellt das Abwicklungs-Komitee eine Liste der eingereichten Ansprüche, in der das Komitee zu jedem einzelnen Anspruch seine unabhängige Auffassung abgegeben haben wird, wie und inwieweit der jeweilige Anspruch anerkannt werden soll.
Falls das Abwicklungs-Komitee einen Anspruch in der Form, in der er angegeben wurde, nicht in voller Höhe anerkennt, so wird so wird es den entsprechenden Anspruchsteller spätestens eine Woche vor der Gläubiger-Versammlung zur Entscheidung über die Listen der geltend gemachten Ansprüche davon in Kenntnis setzen.
Die erste Gläubiger-Versammlung zur Entscheidung über gegen die Kaupthing Bank gestellte Ansprüche findet statt am Freitag, den 29 Januar 2010 um 10:00 Uhr im Hilton Hotel Nordica, Sudurlandsbraut 2, Reykjavik.
Jede Partei, die Ansprüche gegen die Bank angemeldet hat, ist berechtigt, an dieser Versammlung teilzunehmen. In der Versammlung wird die Liste der angemeldeten Ansprüche in Hinblick auf die Anerkennung der einzelnen Ansprüche durchgesprochen – soweit das Abwicklungs-Komitees jeweils bereits zu einem Ergebnis gelangt ist.
Falls es auf der ersten Gläubiger-Versammlung Einsprüche gegen den Standpunkt des Abwicklungs-Komitees gibt, so ist das Komitee angehalten, etwaige Streitigkeiten beizulegen. Direkt im Anschluss an die erste Gläubiger-Versammlung wird das Abwicklungs-Komitee sich bemühen, diese Streitfälle zeitnah im gegenseitigen Einvernehmen beizulegen. Falls ein Streitfall nicht auf diesem Wege gelöst werden kann, so muss das Abwicklungs-Komitee diesen Fall an das Bezirksgericht von Reykjavík zur Entscheidung abgeben.
9. Wie wird die Rangfolge der Ansprüche bestimmt?
Wie in Artikel 117 des Insolvenz-Gesetzes angegeben (siehe Antwort zu Frage 1 weiter oben), müssen Sie die Priorität, die Sie für Ihre Ansprüche fordern, in der Rang-Reihenfolge der Ansprüche angeben. Die Rang-Reihenfolge der Ansprüche ist in Absatz XVII (Artikel 109 -114) des Insolvenz-Gesetzes angegeben und sieht in den Hauptpunkten wie folgt aus:
1) Anlagevermögen und Wertpapiere im Besitz der Bank. (Artikel 109).
2) Ansprüche aus dem Vermögen, z.B. aufgrund eines Vertrages, der nach Inkrafttreten des Gesetzes 44/2009 (22. April 2009) abgeschlossen wurde, oder Ansprüche, die nach dem Referenzdatum (15. November 2008) für das Abwicklungsverfahren aufgrund von Maßnahmen entstanden sind, die durch den Beauftragten genehmigt wurden (Artikel 110).
Anmerkungen des Übersetzers:
A. Mir ist unklar, wer hier der Beauftragte (Appointee) sein soll. In Deutschland würden solche Dinge durch einen Insolvenzverwalter genehmigt.
B. Das Referenzdatum muss korrekt 15. November 2008 heißen. In der englischen Originalvorlage steht 2009. Habe ich bereits nach Island mitgeteilt und man hat sich auch schon für den Hinweis bedankt.
3) Forderungen, abgesichert durch Sicherheiten oder Pfandrechte als Bestandteil von Aktiva der Bank, bis zur Höhe dessen, was sich durch Veräußerung der entsprechenden Aktiva erzielen lässt (Artikel 111).
4) Vorrangige Forderungen, einschließlich diverser Lohn- und Gehaltsforderungen, , die innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten vor dem Referenzdatum für das Abwicklungs-Verfahren (15. November 2008) fällig wurden. Ferner fallen darunter Einlagen – wie novelliert durch Artikel 6 des Gesetzes Nr. 44/2009 – in korrektem Verhältnis jedes einzelnen Anspruchs (Artikel 112).
5) Allen anderen Ansprüche (außer denen, auf die sich Artikel 114 bezieht) in korrektem Verhältnis jedes einzelnen Anspruchs (Artikel 113).
6) Gestundete Forderungen, nachrangig nach allen anderen oben genannten Ansprüchen. Dazu zählen u.a. Forderungen bzgl. Zinsen und anderer Kosten, die nach dem 22. April 2009 entstanden sind (Artikel 114).
Falls Sie bei Ihrer Anspruchsanmeldung keine Angaben zur Priorität machen, so werden Ihre Ansprüche in den meisten Fällen als einfache Ansprüche gemäß Artikel 113 des Insolvenz-Gesetzes oder – soweit zutreffend – als nachrangige Forderungen gemäß Artikel 114 des Insolvenz-Gesetzes gewertet.
10. Wann findet die Gläubiger-Versammlung zur Entscheidung über gegen Kaupthing Bank geltend gemachte Forderungen statt?
Die erste Gläubiger-Versammlung zur Entscheidung über gegen die Kaupthing Bank gestellte Ansprüche findet statt am Freitag, den 29 Januar 2010 um 10:00 Uhr im Hilton Hotel Nordica, Sudurlandsbraut 2, Reykjavik. Jeder, der Ansprüche gegen die Bank angemeldet hat, ist berechtigt, an dieser Versammlung teilzunehmen.
In der Versammlung wird die Liste der angemeldeten Ansprüche in Hinblick auf die Anerkennung der einzelnen Ansprüche durchgesprochen – soweit das Abwicklungs-Komitees jeweils bereits zu einem Ergebnis gelangt ist.
11. Kann eine dritte Person an meiner Stelle an der Gläubiger-Versammlung teilnehmen?
Ja, ein Rechtsanwalt oder ein anderer von Ihnen beauftragter Vertreter kann an Ihrer Stelle an der Gläubiger-Versammlung teilnehmen. Aber diese Person muss den Nachweis darüber erbringen, dass sie von Ihnen bevollmächtigt wurde, Sie auf der Versammlung zu vertreten.
12. Wie viel werde ich zurück erhalten und wann wird die Auszahlung erfolgen?
Bei der momentanen Situation auf dem Finanzmarkt ist es nicht möglich, den erzielbaren Erlös der Aktiva abzuschätzen. Aufgrund dessen und auch aufgrund anderer Unsicherheiten ist es nicht möglich, die Höhe der an die Gläubiger der Bank zur Auszahlung kommenden Geldbeträge abzuschätzen.
Bitte beachten Sie auch, dass es nicht unmittelbar nach der ersten Gläubiger-Versammlung zu Auszahlungen kommen wird. Weitere Informationen bzgl. des zeitlichen Ablaufs der Liquidation der Aktiva und der Zahlungen an die Gläubiger wird veröffentlicht werden, sobald diese Informationen verfügbar sind.
13. Was geschieht, wenn ich meine Ansprüche nicht anmelde?
Ihr Anspruchsschreiben muss unter der o.a. Adresse vor Mitternacht des 30. Dezember 2009 eingegangen sein. Ansprüche gegen Kaupthing Bank hf., die nicht innerhalb der o.a. Frist angemeldet werden, sind nichtig und verfallen in Übereinstimmung mit Artikel 118 des Gesetzes Nr. 21/1991 zur Insolvenz etc., es sei denn die Ausnahmen gemäß Ziffern 1-6 dieses Gesetzes sind hier anwendbar.
Die Gläubiger werden daher dazu angehalten, Ihre Ansprüche baldmöglichst geltend zu machen, um nicht etwaige Rechtsansprüche, die sie gegen die Kaupthing Bank haben könnten, zu verlieren.
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Ende der Übersetzung
Übersetzung: StefanM. (nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne jedweden Anspruch auf Richtigkeit!)